Allgemeine Lieferbedingung für Erzeugnisse und Leistungen
der Schubs GmbH
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen


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Stand: 24.05.2023

  1. Allgemeine Bestimmung

    1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
    1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
    1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    1.4 Es gelten für Art und Umfang der Leistung die anerkannten Regeln der Technik.
  2. Bestellung

    2.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer diese innerhalb
    von zwei Wochen annehmen und in Schriftform bestätigen.
    2.2 Eine Bestellung ist in Schriftform zu überbringen.
    2.3 Übermittlungen auf elektronischen Wegen werden übergreifend und generell als Schriftform berücksichtigt.
  3. Überlassene Unterlagen

    3.1 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Stromlaufpläne etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    3.2 Ziffer 3.1 ist ausgenommen, sofern der Auftragnehmer dem Besteller dazu eine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung erteilt.
    3.3 Soweit der Auftragnehmer das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.1 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden.
  4. Lieferung

    4.1 Die Einhaltung der von dem Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
    4.2 Nach Ziffer 4.1 werden z.B. folgende Verpflichtungen berücksichtigt
    a) rechtzeitige vom Besteller zu liefernden Unterlagen (Stückliste, Stromlaufpläne, Zeichnungen etc.)
    b) von Besteller Erteilung erforderlicher Genehmigungen und Freigaben
    c) Zurverfügungstellung von beigestellten Materialien (Besteller stellt Materialien zur Verfügung).
    d) Von Besteller Einhaltung der Zahlungsbedingung
    4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
    vorbehalten.
    4.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Besteller über einen Lieferverzug zu informieren, sofern erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
    4.5 Der Auftragnehmer kann Lieferfristen angemessen verlängern und handelt nicht schuldhaft, sobald u.a. folgendes festzustellen ist
    a) höhere Gewalt (z.B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr etc.) oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Pandemie, unterbrochene Lieferketten)
    b) Angriffe Dritter auf das IT-System, trotz Einhaltung der Schutzmaßnahmen und Ausübung der üblichen Sorgfalt.
    c) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Auftragnehmers
    4.6 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
    4.7 Sofern bei Lieferung des Auftragnehmers Abfälle entstehen, beseitigt der Besteller diese auf eigene Verantwortung und Kosten.
    4.8 Die Belieferung findet zu dem zwischen Besteller und Auftragnehmer am vereinbarten Lieferort und Zeit statt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  5. Leistungs-/Lieferumfang

    5.1 Der Besteller beschreibt durch die Bestellung den Lieferumfang.
    5.2 Änderungen der bestellten Lieferleistung sind durch den Auftragsnehmer anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung des Bestellers.
    5.3 Wünsche zur Änderung durch den Besteller werden durch den Auftragnehmer in einer angemessenen Frist auf Konsequenzen im Bezug auf Lieferfrist, Kosten und technischer Ausführbarkeit überprüft und dem Besteller mitgeteilt.
    5.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern der Besteller über diese informiert ist und darüber hinaus diese mit ausdrücklichem Einverständnis zugestimmt hat.
  6. Preise und Zahlungen

    6.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Fracht und Verpackung können gesondert in Rechnung gestellt werden.
    6.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
    6.3 Die durch die in der Bestellung genannten Festpreise, können ausschließlich nur durch den Auftragnehmer geändert werden, sofern durch den Besteller eine entsprechende Zustimmung vorausgeht.
    6.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  7. Eigentumsvorbehalt

    7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
    7.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
  8. Gewährleistung und Mängel

    8.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß bei Lieferung nachgekommen ist.
    8.2 Für die in Ziffer 8.1 genannte Rüge gelten folgende Fristen
    a) Ein offener Mangel ist unverzüglich, jedoch spätestens nach drei Werktagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
    b) Ein versteckter Mangel ist unverzüglich, jedoch spätestens nach drei Werktagen ab Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
    8.3 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von dem Auftragnehmer gelieferten Ware bei dem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.
    8.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Rüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
    8.5 Der Ort der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
    8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    8.8 Gewährleistungsrechte auf gebrauchte Ware sind gänzlich ausgeschlossen. Der Verwendung gebrauchter Ware geht einer schriftlichen Zustimmung durch den Besteller an den Auftragsnehmer voraus.
    8.9 Gewährleistungsrechte sind ebenfalls ausgeschlossen
    a) sofern die unter Ziffer 4.2.c beigestellte Ware des Bestellers keine oder reduzierte Funktion aufweist und oder für Folgeschäden verantwortlich gemacht werden kann.
    b) wenn fehlerhafte Angaben oder Dokumentationen vom Besteller übergeben werden.
  9. Sonstiges

    9.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    9.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.
    9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt.
    9.4 Im Fall der Beauftragung eines Schaltschranks durch den Besteller, fällt dieser weder unter Maschinen- noch Niederspannungsrichtlinien, da er nicht eigenständig in Verkehr gebracht wird. Die CE-Konformitätserklärung obliegt dem Maschinenbauer als Verantwortlichen für die gesamte Maschine, einschließlich des Schaltschrankes.
    9.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.